Anfechtung eines notariellen Schuldanerkenntnisses
Unterzeichnet ein Arbeitnehmer bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz ein Notarielles Schuldanerkenntnis, so wird er dieses gar nicht oder nur in wenigen Ausnahmefällen anfechten können.
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst folgenden Fall entschhieden, in dem ein Arbeitnehmer zunächst zugab, im Arbeitsverhältnis erhebliche Unterschlagungen (in der Summe über 100.000 Euro)begangen zu haben. Er unterzeichnete dann vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis. Das BAG entschied, daß er gegen die Wirksamkeit eines solchen Schuldanerkenntnisses grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden kann, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen.
Der ehemalige Mitarbeiter war bei der dem Unternehmen zum Einzelhandelskaufmann ausgebildet worden. Danach war er etwa vier Jahre lang als Verkäufer in einem Getränkemarkt der Arbeitgeberin beschäftigt. Durch Inventurdifferenzen waren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen. Daher nahm die Arbeitgeberin Langzeitauswertungen vor und installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz an der Kasse. Die Videoauswertung ergab nach Angaben des Unternehmens Unterschlagungen des Mitarbeiters von 1.120,00 Euro binnen dreier Arbeitstage in Höhe . Die Kassenauswertung ergab dann für zwei Monate einen Schaden von über 10.000,00 Euro. Mit diesem Sachverhalt wurde der Mitarbeiter Ende Juli 2006 im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit etwa vier Jahren regelmäßig Geld unterschlagen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Er bestätigte sodann handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000,00 Euro verursacht zu haben. Später fuhr man zu einem Notar und der Mitarbeiter unterzeichnete ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750,00 Euro zuzüglich Zinsen. des weiteren unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am Jahresende 2006 ließ der Kläger seine Willenserklärung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis unter allen Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Urkunde heraus.
Das Bunndesarbeitsgericht hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen. Er habe mit Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses diese ihm bekannten Einwände aufgegeben. Auch stellte sich der Inhalt der notariellen Urkunde nicht als sittenwidrig dar. Die Summe sei zwar hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis eher vorsichtig kalkuliert.Insbesondere die Drohung mit einer Strafanzeige erscheint angesichts des vom selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig.
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 144/09
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