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Landgericht Berlin lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Finanzvorstand der Berliner ...

(Worms) Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin hat heute durch Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den derzeitigen Finanzvorstand der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Dr. Lothar K. und einen weiteren 62 Jahre alten Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit/Bestechung und Verrat von Dienstgeheimnissen u. a. aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Amelung, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts (LG) Berlin vom 28. Juli 2010 - Az.: 536 - 3/10.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten Dr. Lothar K. vor, in insgesamt acht Fällen im Zeitraum von März 2005 bis Februar 2007 Betriebsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Erneuerung der Restmüllverbrennungsanlage Ruhleben an den anderen Angeschuldigten, einen auf diesem Gebiet tätigen Lobbyisten, weitergegeben zu haben. Dieser soll die erhaltenen Informationen an Firmen weitergereicht haben, die als potentielle Anbieter am Ausschreibungsverfahren interessiert waren. Grund für die Informationsweitergabe soll eine Absprache der beiden Angeschuldigten zur Teilung von Erfolgsprovisionen gewesen sein, die dem 62 Jahre alten Angeschuldigten aufgrund mehrerer Verträge mit den genannten Firmen im Falle einer Auftragsvergabe zugestanden hätten. Der Umfang der dem Angeschuldigten Dr. Lothar K. versprochenen Vorteile habe etwa 600.000 Euro betragen.

Das Landgericht Berlin ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht gefolgt, so Amelung.

Trotz erheblicher Verdachtsmomente ist nach Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich. Erhebliche Verdachtsmomente im Sinne der Anklage habe das Landgericht Berlin zwar insbesondere in zahlreichen Kontakten der beiden Angeschuldigten in den Jahren 2004 bis 2007, vielfachen Anrufen, mehrfachen Treffen, der zeitlich damit teilweise korrespondierenden Weitergabe von Informationen an beteiligte Firmen durch den angeschuldigten Lobbyisten und in der Übersendung zweier Abtretungsvereinbarungen an den Angeschuldigten Dr. Lothar K. zur Provisionsteilung im Fall einer Auftragsvergabe sowie in weiteren Umständen gesehen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Eingaben der Verteidigung hätten aber auch erhebliche entlastende Gesichtspunkte ergeben. Besonderes Gewicht kam nach Ansicht des Landgerichts Berlin dabei dem Umstand zu, dass die von dem angeschuldigten Lobbyisten weitergegebenen Informationen vielfach veraltet und teilweise falsch gewesen seien und jedenfalls zum Teil auch andere Informationsquellen nahe gelegen hätten. Letztlich seien die Informationen nicht geeignet gewesen, den beteiligten Firmen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil im Vergabeverfahren zu verschaffen. Auch gäbe es nach allen Zeugenaussagen keine Einflussnahmen oder Änderungen im Vergabeverfahren, die zu einer Bevorzugung einer der beteiligten Firmen geführt hätten. Gerade die Firma, mit der die wichtigste Provisionsvereinbarung zu Gunsten des angeschuldigten Lobbyisten bestanden habe, sei noch während des Verfahrens wegen ihr unzumutbarer Vertragsbedingungen ausgeschieden.

Angesichts dieser widersprüchlichen Beweislage hat das Landgericht Berlin angenommen, eine Verurteilung der Angeschuldigten sei nach Durchführung einer Hauptverhandlung nicht wahrscheinlich. Dies konnte nach Auffassung des Landgerichts auch schon abschließend im rein schriftlichen Zwischenverfahren beurteilt werden, weil die belastenden Indizien aus Sachbeweisen bestünden, während die Angeschuldigten und die Zeugen im Wesentlichen nur entlastende Angaben gemacht hätten. Insoweit sei keine Veränderung der Beweislage und keine bessere Aufklärung bei Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zu erwarten gewesen.

Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss klargestellt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sachgerecht gewesen seien und die Anklageerhebung angesichts der belastenden Indizien vertretbar gewesen sei. Ausdrücklich hat das Landgericht in seinem Beschluss unsachliche Angriffe auf die Staatsanwaltschaft, insbesondere durch den Verfahrensvertreter der BSR, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde von Seiten der Staatsanwaltschaft zulässig.

Amelung rät, in strafrechtlich relevanten Fällen frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Daniel Amelung
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Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. 

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