Eingeschränkte Beweisverwertung bei mitgehörten Telefonaten
Kein Verbot der Beweisverwertung bei zufälligen Mithören durch dritte bei laut gestelltem Telefon
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. April 2009 – 6 AZR 189/09) ist in einer jüngeren Entscheidung von der Verwertbarkeit eines unabsichtlich mitgehörten Telefongesprächs ausgegangen.
Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die Erkenntnisse einer absichtlichen und bewussten Abhörung eines Gesprächs durch eine dritte Person einem Beweisverwertungsverbot, da das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte höher zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege.
Im vorliegenden Fall war eine Zeitarbeitnehmerin erkrankt und wurde telefonisch durch ihre Personaldisponentin aufgefordert trotz bestehender Krankheit zu arbeiten. Ansonsten würde der Zeitarbeitnehmerin eine Kündigung ausgesprochen. Dies wurde von einer zufällig anwesenden Bekannten der Arbeitnehmerin mitgehört. Der Zeitarbeitnehmerin wurde später eine Kündigung ausgesprochen.
Im folgenden Prozess vor dem Landesarbeitsgericht wurde die Aussage der Bekannten der Arbeitnehmerin nicht verwertet, da das Landesarbeitsgericht von einem Beweis-verwertungsverbot zugunsten der Arbeitgeberin ausging.
Das Bundesarbeitsgericht hingegen wertete die Kündigung als eine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung. Entscheidend war hier die Verwertung der Aussage der Bekannten. Das Landesarbeitsgericht hätte von der Vernehmung der Bekannten nur absehen dürfen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hätte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Mit dieser Entscheidung hat das BAG nochmal für Klarheit in Sachen Beweisverwertungsverboten bei mitgehörten Telefongesprächen gesorgt.
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