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Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten müssen vor Ausspruch einer Änderungskündigung geprüft sein

Prüft ein Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht vor Ausspruch der Änderungskündigung und wählt dabei den für den Arbeitnehmer am nächsten liegenden neuen Arbeitsplatz, so ist die Ändeurngskündigung allein deswegen möglicherweise unwirksam.

Die einem Arbeitnehmer bei einer Vertragsänderung angebotenen Vertragsändeurngen müssen geeignet und erforderliche sein, um den Anstellungsvertrag den neuen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Ansonsten ist die Änderungskündigung unwirksam.

Bestehen mehrere für den Arbeitnehmer geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen am wenigsten weit von den bisherigen entfernt sind.
Und es sind stets alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in die vorzunehmende Prüfung einzubeziehen. insbesondere dürfen nicht vorab Arbeitsplätze mit der Folge besetzt werden, dass sie bei Prüfung der vorhandenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die von der Änderungskündigung oder Beendigungskündigung bedrohten Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben.
 
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