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Heiko Hecht
Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Elbchaussee 16
22765 Hamburg


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Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses über Unterschlagungen am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09) hat jüngst über die Wirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses eines Arbeitnehmers über dessen Unterschlagungen am Arbeitsplatz entschieden.

Hiernach kann ein Arbeitnehmer nach Unterzeichnung eines notariellen Schuldanerkenntnisses über eigene Unterschlagungen nicht gegen die Wirksamkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses vorgehen und einwenden, das die Methoden zu seiner Überführung unzulässig gewesen seien.
Der Kläger hat eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert. Nach der Ausbildung arbeitete er vier Jahre als Verkäufer im Getränkemarkt. Eine Videoüberwachung überführte den Kläger. Der Kläger hatte anfänglich mit kleinen Beträgen beginnend durch fingierte Pfandbons innerhalb von 4 Jahren 110.000 € unterschlagen. Im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden wurde der Kläger mit seinen unerlaubten Handlungen konfrontiert. Hiernach wurde ein Notar aufgesucht und ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis über 113.750,00 zuzüglich Zinsen vom Kläger unterschrieben. Zudem unterwarf sich der Kläger in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Diese Willenserklärung wurde Ende 2006 vom Kläger insgesamt wegen Sittenwidrigkeit und aus allen weiteren rechtlichen Gesichtspunkten angefochten.
Die hieraus resultierende Klage blieb ohne Erfolg. Einwände gegen die Höhe des Schadens oder gegen die Art und Weise der Überführung griffen nicht durch. Mit der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses hat er sämtliche Einwände aufgegeben. Zudem ist der Inhalt der Urkunde nicht sittenwidrig. Grundsätzlich kann ein unterschriebenes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit Argumenten angegriffen werden, die vor der Unterzeichnung hätten erhoben werden können.
 
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