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Anlernvertrag bei echtem Lehrberuf unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß in einem Lehrberuf ein Anlernvertrag - der üblicherweise mit einer erheblich schlechteren Vergütung ausgestattet ist, grundsätzlich unzulässig ist und der "Auszubildende", der ja keiner ist, wie ein echter angestellter zu behandeln und zu bezahlen ist.

Zur Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für einen anerkannten Ausbildungsberuf steht jetzt abschließend fest, daß dieser unzulässig ist.
Nach dem Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der jeweiligen Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem ordentlichen Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden.
Wenn die Vertragspartner, insbesondere der Arbeitgeber, ein solches nicht vereinbaren wollen, kann statt dessen auch ein "normaler" Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Es ist aber nicht zulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Wenn ein solcher Vertrag abgwschlossen wird, ist er nichtig. Dennoch eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Dabei muß der Arbeitgeber den üblichen (Tarif-)Lohn zahlen.
Nicht entschieden wurde die weitere sehr interessante Frage, ob der Arbeitgeber das "Anlernverhältnis" in solchen Fällen überhaupt kurzfristig kündigen kann.
Dem Fall zu Grunde lag ein solches Anlernverhältnis in einem Malerbetrieb.
Im Ergebnis mußte der Arbetgeber für den gesamten zurückliegenden Zeitraum den üblichen Lohn (bzw. die Diffenrenz nach-)zahlen.
 
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