Kann der Versicherungsnehmer eine Klage gegen seine Versicherung am Wohnsitzgericht erheben?
(Schwabmünchen, Augsburg) Das zum 1.1.08 in Kraft getretene VVG hat für Klagen aus Versicherungsverträgen einen weiteren Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers eingeführt. Davor konnte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nur am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsagentur verklagen. Die Rechtslage für Versicherungsfälle vor dem 1.1.08 ist unklar
Vielleicht, Vielleicht auch nicht?
Das zum 1.1.08 in Kraft getretene VVG hat für Klagen aus Versicherungsverträgen einen weiteren Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers eingeführt.
Davor konnte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nur am Sitz des Versicherungsunternehmens oder der Versicherungsagentur verklagen.
Das OLG Düsseldorf hatte am 18.06.2010 entschieden, dass es für Klagen aus Versicherungsverträgen, die bis zum 31.12.2007 geschlossen worden sind (sog. „Altverträge“), bei der bisherigen Regelung bleibt, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.
Nur dann, wenn der Versicherungsfall später eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG Klage am Gericht seines Wohnortes erheben.
Die Frage, inwieweit bei „Altverträgen“ am Gerichtsstand des Versicherungsnehmers geklagt werden kann, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten.
Das OLG Düsseldorf entscheidet wie das OLG Hamm oder auch OLG Naumburg. Anders entscheiden das OLG Saarbrücken und OLG Frankfurt, die den Wohnsitz-Gerichtsstand für alle Versicherungsfälle ab dem 01.01.2008 annehmen.
Das OLG Stuttgart, OLG Hamburg, OLG Köln und schließlich auch das OLG Dresden halten Klagen am Wohnsitz-Gerichtsstand immer dann für zulässig, wenn die Klagen ab dem 01.01.2009 eingereicht werden, gleichgültig, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.
Deshalb wird sich voraussichtlich alsbald der BGH mit diesem Thema beschäftigen.
MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Eine rechtliche Unsicherheit, die dank der hilfsweise zu stellenden Verweisungsanträge nicht die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers selbst betrifft.
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