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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Wird an den Erwerb eines Grundstücks der Abschluss eines Architektenvertrages gekoppelt, ist dies unwirksam

(Schwabmünchen Augsburg) Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam.

Mit Urteil vom 22.07.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist. Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist demnach mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen, sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern.
Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Der Durchschnittsverbraucher wird den Empfehlungen des Maklers der das Grundstück vermittelt in Bezug auf die zu beauftragenden Architekten bzw. Bauingenieure Folge leisten. Individualisten natürlich ausgenommen. Architekten die in einem solchen Fall "rechtsgrundlos" etwas leisteten ist wenigstens die Geltendmachung von Ansprüchen aus Bereicherungsrecht anempfohlen.

 
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