BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen
(Kiel) Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2010 über den Schmerzensgeldanspruch des Bewohners eines Grundstücks entschieden, der auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführende Gesundheitsschäden erlitten hat.
Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juli 2010 – V ZR 142/09.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.
Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen, so Henn.
Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 – siehe Pressemitteilung Nr. 177/2008) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen. Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.
Henn riet, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Michael Henn
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