VG Berlin: Deutsches Melderegister muss ausländische Homo-Ehe als Lebenspartnerschaft eintragen
Eine nach ausländischem Recht rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen zwei Männern ist in einem deutschen Melderegister zwar nicht als Ehe, jedenfalls aber als Lebenspartnerschaft einzutragen.
Grundlage der Entscheidung des VG Berlin (Urteil vom 15.6.2010 - Az.: VG 23 A 242.08) war die Klage eines Deutschen, der im Jahr 2006 in Kanada eine nach dortigem Recht gültige Ehe mit einem Spanier geschlossen hatte.
Das deutsche Melderegister hatte - nachdem die Ehe im spanischen Familienbuch bereits eingetragen worden war - die ursprünglich beantragte Eintragung des in Berlin lebenden Klägers mit dem Familienstand "verheiratet" verweigert und als Familienstand "Lebenspartnerschaft" eingetragen. Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte das Bezirksamt die Eintragung hin zum Familienstand "ledig", da nach deutschem Recht eine "Ehe" nur dann vorliegen kann, wenn diese zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern geschlossen wird. Das Bezirksamt hatte darüber hinaus die Eintragung als Lebenspartnerschaft verweigert, da es den Standpunkt vertrat, eine Ehe nach kanadischem Recht sei auch mit einer Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht nicht gleichzusetzen. Eine Eintragung könne nur dann stattfinden, wenn die Ehe nach den Heimatrechten beider Ehepartner als wirksam anzusehen sei. Da dies nach deutschem Recht nicht zulässig sei, sei von einer Nichtehe auszugehen.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass nach deutschem Recht eine Eintragung als "verheiratet" nicht möglich sei, da hierfür die Voraussetzungen einer Ehe nach deutschem Recht nicht vorliegen (verschiedengeschlechtliche Ehepartner). Die Ablehnung aus diesem Grund verstoße weder gegen deutsches Recht noch gegen Unionsrecht.
Dem Hilfsantrag des Klägers, seinen Familienstand mit "Lebenspartnerschaft" einzutragen, gab das Gericht vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts sei eine im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner jedenfalls im deutschen Melderegister als "Lebenspartnerschaft" einzutragen, wenn deren Rechtswirkungen nicht deutlich hinter denen einer im Bundesgebiet eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückblieben. Umso mehr müsse dies gelten, wenn die im Ausland geschlossene Ehe zweier gleichgeschlechtlicher Partner bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat - etwa durch entsprechende Registereintragung - anerkannt worden sei.
Nach allem dürften die Eheleute zwar nicht erwarten, dass Ihre Verbindung im Bundesgebiet als Ehe anerkannt wird, sie dürften jedoch darauf vertrauen, dass ihre Ehe in Deutschland in dem Umfang anerkannt wird wie eine ausländische registrierte Partnerschaft.
Link zur Entscheidung (Bereitgestellt von juris GmbH): http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100064874&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
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