Persönliche Rechtsauffassung darf geäußert werden
Ergibt sich aus dem Gesamtkontext eines Presseberichtes, dass lediglich ein Gerichtsurteil kommentiert wird, ist die Äußerung als Meinungsäußerung einzustufen und somti von der grundrechtlichen Meinungsfreiheit gedeckt bis zur Grenze der unzulässigen Schmähkritik.
In einem Online-Bericht über den Ausgang eines Gerichtverfahrens wurde das dort veröffentlichte Gerichtsurteil kommentiert mit den Worten: "Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt." Besonders pikant daran war, dass gerade ein Wettbewerber der unterlegenen Partei dies veröffentlichte. Der Betroffene hielt diese Aussage für rechts- und insbesondere wettbewerbswidrig. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Es konnte weder diskriminierende, rufschädigende oder verunglimpfende Elemente in der Äußerung erkennen. Auch ist an keiner Stelle die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. Insbesondere wird durch den Gesamtkontext deutlich, dass durch fragliche Äußerung das veröffentlichte Gerichtsurteil kommentiert werden sollte. Daher ist die streitgegenständliche Aussage als persönliche Rechtsauffassung zu werten, die jedoch von der grundgesetzichen Meinungsäußerungsfreiheit vollumfänglich gedeckt ist. (LG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2010 - Az. 5 O 3151/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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