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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Zeitliche Begrenzung der DENIC zulässig

Die zeitliche Begrenzung zur Vergabe der ein- und zweistelligen Domains der DENIC ist nicht kartellrechtswidrig, weil darin eine Diskriminierung, insbesondere wegen des "First Come, First Serve"-Prinzips, nicht festzustellen ist.

Die Domainvergabestelle DENIC verhält sich erst dann kartellrechtswidrug, wenn und soweit ihr Verhalten und Verfahren bei der Domainregistrierung willkürlich ist. Die DENIC gab in einer Presseerklärung bekannt, dass nun doch ab einem bestimmten Zeitpunkt ein- oder zweistellige Domains vergeben werden. Die zeitliche Begrenzung, eben dass dies erst ab einem bestimmten Datum möglich ist, stellt kein kartellrechtswidriges Handeln dar. Auch wenn die DENIC marktführend ist und damit eine monopolisierende Stellung bei der Domainvergabe einnimmt, kann sie derartige Vorgaben treffen. Sie kann als Wirtschaftsunternehmen selbst entscheiden welche Vorgehensweise im Hinblick auf wirtschaftliche Gesichtspunkte am sinnvollsten ist und auch Bedingungen für die Vergabe von Domains entwerfen, solange dadruch keine einzelnen Unternehmen benachteiligt werden. Die Tatsache, dass der Kläger sich bereits vor dem fraglichen Zeitpunkt an die DENIC gewandt hat, muss deshalb keine Vorteile bei der Vergabe für ihn bringen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2010 - Az.: 11 U 36/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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