Blitzbilder verfassungsgemäß
Radarfotos sind verfassungsgemäß, weil der Zweck die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der angebildeten Person überwiegt.
Nun ist es Gewissheit: Bilder von Blitzgeräten der Polizei, die aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen gemacht werden sind verfassungsgemäß. Verurteilungen zu Geldbußen, die auf ein solches Blitzerfoto gestützt werden sind zulässig und halten der gerichtlichen Überprüfung Stand. Zwar verletzen derartige Bilder, auf denen der Fahrer und das Autokennzeichen identifizierbar abgebildet sind, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, dieser Eingriff kann jedoch gerechtfertigt werden, nämlich durch den Zweck der Bilder. Diese werden als Maßnahme der Verkehrsüberwachung angefertigt um die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Radarfotos nicht etwa von intimen oder privaten Situationen gefertigt werden, sondern im öffentlichen Verkehrsraum entstehen und damit quasi für Jedermann sichtbare Vorgänge festhalten. Des Weiteren werden gerade nicht Unbeteiligte abgelichtet, sondern lediglich derjenige Fahrzeugführer der selbst den Verdacht gegen sich erhoben hat, einen mit Bußgeld geandeten Verkehrsverstoß begangen zu haben. (BVerfG, Urteil vom 20.07.2010 - Az.: 2 BvR 759/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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