Bank haftet im Zusammenhang mit der fehlerhaften Darstellung von Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Objekten bzw. deren Finanzierung
(Schwabmünchen Augsburg) Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof erneut auf Täuschung eines Bankkunden und damit Schadensersatz der Bank im Fall der Vermittlung einer Schrottimmobilie erkannt. Dies ist nur eine von wenigen für Anleger sehr bedeutenden Entscheidungen im Bankrecht bzw. Kapitalmarktrecht.
Die Bankkunden war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden. Durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags habe der Vertrieb bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Dies entsprach jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Wahrheit. Die Provisionsansprüche hatten bei der Vermittlung der Eigentumswohnung in Hamburg ca. 15 % betragen, über welche somit nachhaltig getäuscht wurde. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG.
Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas ist der Ansicht, dass eine Bank, die trotz eines entsprechenden Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern zu derartigen Täuschungen beiträgt zu Recht zur Verantwortung gezogen wird. Schön, wenn dann die Wohnung (Schrottimmobilie) an die Bank geht und der Kläger die geleisteten Darlehenszahlungen zurück erhält.
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