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Heiko Hecht
Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Elbchaussee 16
22765 Hamburg


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Anspruch auf Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat darf, sofern ernsthafte und berechtigte Belange der Arbeitgeberseite dem nicht zuwiderlaufen, von diesem die Eröffnung eines eigenen Internetzugangs und die Einrichtung persönlicher E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Aus dem BetrVG hat der Betriebsrat den Anspruch, vom Arbeitgeber die für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung der notwendigen Betriebsratsaufgaben dient und notwendig ist, ist in erster Linie Angelenheit des Betriebsrats. Dieser hat dabei einen weiten Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss der Betriebsrat die eventuell entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, und hier insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.

Siehe auch: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08
 
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