OLG Köln verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör
(Schwabmünchen Augsburg) Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.06.2010, Aktenzeichen II ZR 142/09 eine für das Bankrecht und Kapitalmarktrecht wichtigen Beschluss gefasst.
Es ging um die Frage von Garantien im Zusammenhang mit einem vermittelten Anteil an einer Immobilien KG.
Das Berufungsgericht war in der Begründung seiner Entscheidung auf nicht auf einen Tatsachenvortrag einer Partei eingegangen, den das Gericht selbst und nach eigener Rechtsaufassung für die Beurteilung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2009 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das OLG hat mit der Abweisung des - in der Berufungsinstanz noch - auf Zahlung der Ausschüttungen aus der übernommenen Garantie gerichteten Klageantrags gegen eine Immobilien KG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das OLG hatte eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vorzugsausschüttungen verneint, weil sie einen selbständigen Garantievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte zusätzlich zu der übernommenen Platzierungsgarantie gegenüber den an der Kapitalerhöhung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie für die Mindestvorzugsausschüttungen habe übernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht für die Zahlung der versprochenen Ausschüttungen einstehen wollen, hat es unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag des Klägers übergangen.
Der Kläger hat sich für seine Behauptung, die beklagte Immobilien KG habe gegenüber den Anlegern für die Vorzugsausschüttungen eine Garantie übernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gewürdigten - Prospektangaben bezogen. Er hat außerdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F. -Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (künftig: KG) vereinbarten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 8) die bevorrechtigten Ausschüttungen der Teilnehmer an der Kapitalerhöhung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Beträge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidität der KG zum Fälligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete.
Dies legt jedenfalls nach Ansicht des BGH nahe, dass die beklagte KG - anders als das Berufungsgericht den Prospekt verstanden hat - außer der Platzierung auch die Ausschüttungen garantieren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft hätte.
Das dieser Sachvortrag wurde übergangen, hatte der Kläger zu Recht in seiner Nichtzulassungsbeschwerde gerügt hat und zwar mit Erfolg. Der BGH führte aus:
Der Vortrag des Klägers und die von ihm hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte außer der Platzierungsgarantie auch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung für das Verfahren aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.
Eine erfreuliche Entscheidung meinen wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas. Diese sollte Anlegerschützer anspornen selbst bei dem "dornigen Weg über die Instanzen" nicht aufzugeben. Selbst wenn Ignoranz häufiger Begleiter mancher Entscheidungsfindung ist.
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