Vermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters
VG Koblenz bestätigt die bisherige Rechtsprechung des VG Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 24.06.2010 (Az.: 7 K 1230/09.KO) - Vermieter in Rheinland-Pfalz seien gewarnt!
Mit Urteil vom 24.06.2010, Az.: 7 K 1230/09.KO, hat das VG Koblenz nunmehr die bisherige Rechtsprechung des VG Neustadt a.d. Weinstraße bestätigt, wonach der vermieter eines Hauses oder einer Wohnung für vom mieter veranlasste Abfallgebühren haften kann.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Mieter eines Hausgrundstücks beim Entsorgungsbetrieb des Landkreises Container für die Sperrmüllentsorgung bestellt. Der Landkreis setzte daraufhin Abfallgebühren in Höhe von 832 EUR fest, welche er zunächst vom Mieter einzuholen versuchte. Da dieser jedoch von Sozialleistungen lebt und nicht zur Begleichung der Gebühren in der Lage war, wandte sich der Landkreis an den Eigentümer und Vermieter des grundstücks.
Dessen Klage vor dem VG Koblenz gegen die Inanspruchnahme scheiterte.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Maßgebliche Gebührensatzung des Rhein-Lahn-Kreises, nach welcher ausdrücklich auch der Grundstückseigentümer für die Abfallgebühren haftet. Dieser sei für das Grundstück verantwortlich, und habe daher - im Gegensatz zur Allgemeinheit - das Ausfallrisiko seines Mieters zu tragen. Ob der Vermieter dabei von der Abfallentsorgung gewusst habe oder ob die Container unmittelbar auf oder nur in der Nähe seines Grundstücks gestanden haben sei dabei unerheblich.
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