Werbung mit Traumhochzeit
Hochzeitsfotos dürfen nur mit Einwilligung des abgebildeten Brautpaars als Werbung veröffentlicht werden, insbesondere deshalb, weil eine Trauung ein sehr persönliches Ereignis ist.
Die standesamtliche Trauung eines Hochzeitspaares wurde auf Fotos festgehalten, welche dann als Werbefotos veröffentlicht wurden. Dagegen wehrte sich das abgebildete Brautpaar. Eine derartige Veröffentlichung von Hochzeitsfotos ist grundsätzlich unzulässig, so das Landgericht Hamburg, wenn und soweit die darauf abgebildeten Brautleute ihr Einverständnis nicht erteilt haben. Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung kann zum einen dann ausgegangen werden, wenn das Brautpaar zentralabgebildet ist. Des Weiteren ist eine Hochzeit als sehr persönlicher Moment einzustufen, was ebenfalls zu einer schwerwiegenden Verletzung führt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Brautleute erkennbar versucht haben ihre Trauung nur im engsten Freundes- und Familienkreis abzuhalten.(LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010 – Az. 324 O 690/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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