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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Betriebsrat hat Anspruch auf Mail Adresse

(Schwabmünchen) Interessante Entscheidung im Arbeitsrecht. Nach der Entscheidung des BAG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Dies, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. So die im Arbeitrecht getroffene Entscheidung des BAG vom 14.07.2010, A.z.: 7 ABR 80 / 08

Demnach kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.

MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas Rechtsanwalt ist der Auffassung, dass nur in den wenigsten Fällen bei einer vorhandenen EDV Anlage aus Kostengründen dem Wunsch eines Betriebsrates nach einer Mail Adresse entgegen stehen dürfen.
 
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