Verjährung von Ausgleichsansprüchen aufgrund negativer Auseinandersetzungsbilanz. Einfache Verjährung komplizierter als gedacht
(Schwabmünchen Augsburg) Kapitalmarktrecht Bankrecht: Wichtige Entscheidung für Gesellschaften und Gesellschafter von notleidenden Immobilienfonds.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 19.07.2010 klargestellt, dass der Zahlungsanspruch eines Immobilienfonds noch nicht verjährt sei. Die Kündigungen der Gesellschafter waren am 31.12.200 erfolgt, die endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31. Dezember 2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Die Beklagten hatten sich in der Vorinstanz erfolgreich auf Verjährung berufen.
Dies, war nach Ansicht des BGH nicht so einfach gegeben: Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages sollte ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig sein. Dies wäre damit im Fall der Beklagten der 1.07.2001 gewesen.
Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert nach Ansicht des Bundesgerichtshofes den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können.
Damit ist der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden.
Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Anspruchs ist aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
Dazu gehört beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Da das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hatte hat der BGH zurückverwiesen.
M.J.H Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas meint hierzu: Für die Ausgeschiedenen Gesellschafter wird es mit dieser Entscheidung nochmals richtig spannend. Wir drücken die Daumen. Selbst wenn die Anleger unterliegen, aber der Fonds noch maroder ist, als zum Zeitpunkt des Austritts, wurde wenigstens Schadensbegrenzung versucht.
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