Reform der Erbschaftsteuer tritt in Kürze in Kraft - Erhebliche Veränderungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen
(Nürnberg) Spätestens bis zum 31.12.08 muss der Gesetzgeber nach den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.07 – AZ 1 BvL 10/02 – für eine Neuregelung der Erbschaftsteuer Sorge tragen. Ende 2007 hat das Bundesfinanzministerium sodann einen Referentenentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt, der im Februar 2008 auch in dieser Form vom Bundeskabinett bestätigt wurde.
von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, DASV-Vizepräsident, Nürnberg
Auch wenn zwischen Bundestag und Bundesrat noch um „Feinheiten“, insbesondere die „Lohnsummenklausel“ und die „Fortführungsregelung“ bei der Vererbung und Übernahme von Betriebsvermögen, gerungen wird, stehen die Eckpunkte der Reform jedoch fest.
Im Kern sieht die Reform vor, dass die Vererbung und Verschenkung von sogenannten „Familiengebrauchsvermögen“ einschließlich eines normalen Einfamilienhauses im engsten Familienkreis (Ehegatte, Kinder, Enkel) aufgrund einer entsprechenden Erhöhung der Freibeträge auch in Zukunft weitgehend steuerfrei bleibt, während entferntere Verwandte sowie Familienfremde sowie die Erben oder Übernehmer von höherwertigen oder Mehrfachimmobilien demnächst deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen.
Über den Erben und Übernehmer von Betriebsvermögen soll nach dem Entwurf in Zukunft über 15 Jahre das „Damoklesschwert“ der Nachversteuerung hängen, wenn der Betrieb in dieser Zeit veräußert oder aufgegeben wird oder bei Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen.
-entferntere Verwandte/Familienfremde
Entferntere Verwandte, wie Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und –kinder (Steuerklasse II) sowie Familienfremde (Steuerklasse III) müssen in Zukunft erheblich höhere
Erbschaftsteuern entrichten. Der Eingangssteuersatz wird – je nach Steuerklasse – von vorher 12 % bzw. 17 % auf jeweils satte 30 % angehoben.
-Immobilien
Ursache für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war die Tatsache, dass aufgrund bisherigen Erbschaft-und Schenkungsteuerrechts für die Bewertung von Barvermögen einerseits sowie Grundvermögen andererseits unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bestanden, die das Grundvermögen erheblich bevorzugten. So wurde im Bundesdurchschnitt bebauter Grundbesitz für Besteuerungszwecke im Erb-oder Schenkungsfall nur mit rund 51 % seines tatsächlichen (Verkehrs-) Wertes in Ansatz gebracht. Dies hat das BVerfG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, sich bei einer Neuregelung des Gesetzes an „tatsächlich erzielbaren Werten“ zu orientieren.
Folgerichtig sehen die derzeit bekannt gewordenen Pläne daher auch vor, dass Immobilien nach der Reform für Besteuerungszwecke mit ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert erfasst werden und nicht mehr wie bisher anhand „typisierender Ertragswertsätze“.
Hieraus ergeben sich im Bundesdurchschnitt bei der Vererbung und Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten demnächst erheblich höhere Bemessungsgrundlagen, die bei Immobilienverkehrswerten ab 400.000,00 € selbst bei einer Vererbung oder Übertragung an leibliche Kinder eine Verdoppelung der Steuerlast zum bisherigen Verfahren verursachen.
-Betriebsvermögen
Für die Erben und Übernehmer von Betriebsvermögen treten mit der Reform erhebliche Veränderungen in kraft. Zwar soll ihnen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf 85 % des Betriebsvermögens sogar ganz erlassen werden, wenn der Erbe oder Übernehmer das Unternehmen „im Wesentlichen unverändert“ weiterführt. Hieran sind jedoch Bedingungen geknüpft, die gerade bei mittelständischen (Familien-) Betrieben für erhebliche Unruhe sorgen. So wird diese Steuerverschonung nach bisherigen Plänen nur dann gewährt, wenn
-die Zahl der Arbeitsplätze im Wesentlichen unverändert bleibt. Hierzu darf die Lohnsumme in zehn Jahren nach dem Erbfall oder der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der Lohnsumme der letzten fünf Jahre;
-des Weiteren muss der Betrieb im Wesentlichen unverändert über 15 Jahre weitergeführt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird oder bei Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen, ohne dass diese wieder „reinvestiert“ werden.
Mit dieser geplanten Regelung, die derzeit auch noch aus „Mittelstandskreisen“ innerhalb der Parteien heftig kritisiert wird, so dass hoffentlich noch Verbesserungen zu erwarten sind, verbinden sich gerade für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche Risiken.
Überträgt z. B. ein kleinerer Bauunternehmer heute seinem Sohn seine Firma bei einem tatsächlichen Betriebsvermögenswert von 2,5 Mio. €, so zahlt dieser dafür im Bundesdurchschnitt eine Steuer von rd. 70.000,00 €. Durch den zukünftigen Wegfall von Bewertungsvorteilen und besonderen Bewertungsabschlägen zahlt der Sohn in Zukunft hierfür rd. 400.000,00 €. Diese Steuer wird ihm nach den obigen Kriterien zwar zunächst im Wesentlichen gestundet und später auch ganz erlassen. Muss der Filius jedoch im fünften Jahr der Betriebsfortführung „wegen Flaute am Bau“ die Hälfte seiner Mitarbeiter auf Dauer entlassen, trifft ihn wegen der geplanten „Arbeitsplatzfortführungsregelung“ gleichzeitig eine Nachversteuerung von 5/10, mithin rd. 200.000,00 €. Muss er den Betrieb im weiteren Verlauf innerhalb der weiteren „15-Jahre-Regelung“ gar ganz einstellen, trifft ihn zusätzlich noch die zweite Hälfte der Nachversteuerung, also nochmals rd. 200.000,00 €.
Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch Verbesserungen vornimmt, um Härten für Erben und Übernehmer von Betriebsvermögen abzumildern.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
DASV-Vizepräsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel: 0911/244370 Fax: 0911/2 44 37 99
kanzlei@scho-wei.de
« zurück