Versicherungsvertreter ist kein Arbeitnehmer
(Schwabmünchen - Augsburg) Das BAG hat mit Urteil vom 9.6.2010, 5 AZR 332/09 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter kein Arbeitnehmer ist.
Das Versicherungsunternehmen hatte auf die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen Klage gegen einen im Zeitraum ab dem1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2006 als Versicherungsvertreter Beschäftigten geklagt. Dieser hatte - im Wege der Widerklage - die Zahlung einer üblichen Vergütung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend gemacht..
Grundlage der Zusammenarbeit war ein „Vertretervertrag für hauptberufliche Vertreter (§§ 84 ff. HGB)“ vom 10./16. Januar, sowie die dem Vertrag beigefügten bzw. noch zu erlassende schriftlichen Geschäftsanweisungen. Der Vertreter sollte die Anforderungen des Ausbildungsprogramms zum/zur ‚Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV)’ zu erfüllen haben. Ferner nach den Vertragsbestimmungen als selbstständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf (§§ 84 ff. HGB) ständig damit betraut, für das Unternehmen Versicherungsverträge zu vermitteln. Über die Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann der Vertreter im Wesentlichen frei bestimmen.
Dies ist kein Arbeitnehmer entschied das BAG, gab der Klage der Versicherung statt und wies die Widerklage des Beklagten als unbegründet ab.
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