Vorsicht beim Firmenkauf: Es gilt beim Käufer nicht notwendig der alte Tarifvertrag weiter. Haftungsfalle beißt Berater in diesem Top Segment:
(Schwabmünchen - Augsburg) Die Rechtsnormen § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet nicht, dass der alte Tarifvertrag übernommen werden musste.
Der BAG hat am 7. Juli 2010 entschieden, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, einen vom bisherigen, Inhaber des Unternehmens vereinbarten Haustarifvertrag ab. Die Rechtsnormen § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet nicht, dass der alte Tarifvertrag übernommen werden musste.
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