BGH: der Sonnabend ist bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen
(Schwabmünchen - Augsburg)Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zählt der Sonnabend nicht mit.Vorsicht mit voreiligen Kündigungen der Vermieter ist geboten.
Der BGH hatte hierzu in zwei Fälle zu entscheiden. Bei den Verträgen war vereinbart, dass die Miete – ebenso im Gesetz seit September 2001 geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist.
In dem einen Fall war der Mietvertrag mit dieser Klausel bereits im Jahre 1978, in dem anderen Fall war die Vereinbarung im Jahr 2006 getroffen.
Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. In dem einen Fall ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 5. Februar 2008, einem Dienstag ein, in dem anderen Fall erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006.
Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufungen der Vermieter hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Revisionen der Vermieter hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, was aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung herzuleiten ist.
Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte, und Rechtsanwalt Martin J. Haas empfehlen beim Auspruch der außerordentlichen Kündigung im Zweifelsfall lieber noch eine Zeit zuzuwarten bevor eine Kündigung ausgesprochen wird die dann gegen den Mieter nicht durchdringt.
Andererseits empfehlen wir Mietern: Passen Sie auf, wann Ihnen aus welchen Grund gekündigt wird, dass die Mieter Rechte haben, stellt nicht zuletzt diese Entscheidung wieder unter Beweis.
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