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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Anleger die bei Fondsbeteiligungen der 90iger Jahre nicht, oder nur unzureichend über Rückvergütungen unterrichtet wurden können auch noch heute wegen Fehlberatung das investierte Geld zurück verlangen.

(Schwabmünchen Augsburg) Banken mussten ab 1989 allerspätestens ab 1990 auf Rückvergütungen von Fondsbeteiligungen hinweisen und durften diese im Zusammenhang von Vermittlungen nicht verschweigen.

Banken mussten ab 1989 allerspätestens ab 1990 auf Rückvergütungen von Fondsbeteiligungen hinweisen und durften diese im Zusammenhang von Vermittlungen nicht verschweigen.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2010 hatte der für das Bank- und Börsenrecht zuständige Zivilsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste. Das Oberlandesgericht hatte der Klage auf Schadensersatz des Anlegers stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über die Zahlung von Rückvergütungen und deren Höhe für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist.
Fondssparer sollten, insbesondere wenn Sie mit der Fondsentwicklung unzufrieden sind versierte Anwälte mit den erforderlichen Prüfungen beauftragen. Andernfalls werden rechtliche Chancen vertan sich von ungeliebten und verlustreichen Produkten zu trennen, die die Bank im Zweifel nur empfohlen hatte, weil Sie auf Rückvergütungen hoffte.
Im Ausgangsfall hatte ein Sparkassenkunde auf Empfehlung der beklagten Sparkasse in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen gezeichnet, wobei die Beklagte nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zurückflossen.
 
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