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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Frei-Haus-Lieferung – aber ganz!

Eine in der Werbung enthaltene Angabe muss der Wirklichkeit entsprechen, was aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt wird.

Auch die einfache Versandkostenregelung „Lieferung bei Onlinebestellungen frei Haus“ kann wettbewerbswidrig sein, nämlich dann wenn dieses Versprechen nicht uneingeschränkt eingehalten wird. Im konkreten fall wurden nämlich zwar keine Versandkosten berechnet, jedoch Verpackungskosten. Außerdem galt die Kostenfreiheit der Lieferung nur bei einem Bestellwert über 50€. Dieses Vorgehen wurde als Wettbewerbsverstoß aufgrund Irreführung bewertet. Für die Feststellung einer Irreführung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an: Die in der Werbung enthaltene Angabe muss einen Eindruck hervorrufen, der geeignet ist im Wettbewerb spürbare Nachteile für den Mitbewerber oder Verbraucher hervorzurufen. Entscheidend ist deshalb, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Frei-Haus-Lieferung auch als solche verstehen und davon ausgehen, dass keine zusätzlichen Kosten mehr anfallen. Zwar sind Versand- und Verpackungskosten begrifflich unterschiedliche Dinge, in der Regel wird jedoch zwischen diesen beiden Kostenpunkten nicht unterschieden. Somit stimmt der Inhalt der Werbeaussage nicht mit der Wirklichkeit überein. Auch ist die Werbeaussage eindeutig und jeden Vorbehalt formuliert, so dass eine Einschränkung dahingehend, dass für die Kostenfreiheit eine 50€-Bestellung vorausgehen muss, ebenso irreführend ist. (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010 – Az. 4 U 32/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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