Klausel in BU-Versicherung unwirksam
BGH kippt Klausel in der BU-Zusatzversicherung, nach welcher Ansprüche bei Beendigung oder Stillegung der Hauptversicherung nur dann erhalten bleiben, wenn diese zuvor vom Versicherer anerkannt wurden (BGH, 16.6.2010 - IV ZR 226/07).
Viele Lebensversicherungsverträge sind mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verknüpft. Diese kann alleine grundsätzlich nicht bestehen bleiben, wenn der Hauptvertrag gekündigt wird.
Wenn jedoch ein Versicherungsnehmer nachweislich bereits vor Kündigung/Rückkauf des Hauptvertrages berufsunfähig geworden ist, kann er den Versicherer auf Leistung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung erst nach Beendigung des Hauptvertrages beansprucht wird.
Eine Klausel, die eine solche Inanspruchnahme des Versicherers auf bereits anerkannte oder festgestellte Ansprüche begrenzt, ist nach Ansicht des BGH unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
(BGH, 16.6.2010 - IV ZR 226/07)
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