Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter sind zu Lasten des Vermieters bei einer Mieterhöhung im Regelfall nicht zu berücksichtigen.
(Schwabmünchen, Augsburg) Der Bundesgerichtshof hat am 7.07.10 entschieden, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen Verbesserungen, die ein Mieter vorgenommen und finanziert hat, i.d.R. nicht zu berücksichtigen sind.
Der Bundesgerichtshof hat am 7.07.10 entschieden, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen Verbesserungen, die ein Mieter vorgenommen und finanziert hat, i.d.R. nicht zu berücksichtigen sind.
Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg.
Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) für die Wohnung des Beklagten war anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.
« zurück