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Staatsanwaltschaft Landau erhebt Anklage gegen die ehemalige Leiterin einer Kindertagesstätte ...

(Worms) Die Staatsanwaltschaft Landau hat gegen die 51- jährige ehemalige Leiterin der kommunalen Kindertagesstätte Barbelroth und drei Erzieherinnen Anklage wegen Freiheitsentziehung erhoben und gegen die ehemalige Leiterin darüber hinaus wegen Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil von drei Kindern.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 12. Juli 2010.

Den vier Angeschuldigten wird zur Last gelegt, ein Kind in der Kindertagesstätte eingesperrt zu haben. Der ehemaligen Leiterin wird  darüber hinaus vorgeworfen, ein Kind körperlich misshandelt und  2 Kinder unter Anwendung von Gewalt zum Essen gezwungen zu haben.

Im einzelnen haben die Ermittlungen laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft folgendes ergeben, so Möthrath:

Die ehemalige Leiterin und 3 Erzieherinnen sollen im Juli 2007 vereinbart haben, einem vierjährigen Kind, das - wie mit den Eltern vereinbart - um 16.00 Uhr den Kindergarten alleine verlassen wollte, nur dann die Tür zu öffnen, wenn es ausdrücklich darum bitten würde. Da das Kind dies nicht getan habe, sollen sie im Flur das Licht ausgemacht und dadurch bei dem Kind den Eindruck erweckt haben, es müsse über Nacht alleine im Kindergarten bleiben. Erst nachdem das Kind in Panik geraten war, sollen sie 15 Minuten später die Tür geöffnet haben. Das Kind soll in der Folgezeit unter massiven Angststörungen gelitten und sich geweigert haben, weiter in den Kindergarten zu gehen.

Die ehemalige Leiterin  soll im Frühjahr 2006 ein fünfjähriges Kind so heftig geschüttelt haben, dass sich an dessen Halsvorderseite ein schmerzhafter Bluterguss bildete.

In zwei weiteren Fällen soll sie ein fünf- und ein sechsjähriges Kind zum Essen gezwungen haben, indem sie den Ober- und Unterkiefer der Kinder auseinanderdrückte bis diese das Essen heruntergeschluckt hätten. Beide Kinder sollen dadurch verstört gewesen sein und sich geweigert haben, weiter  in den Kindergarten zu gegen; das fünfjährige Kind soll sich übergeben haben.

Mit Ausnahme einer Erzieherin bestreiten die Angeschuldigten die ihnen zur Last gelegten Taten.

Das Verhalten der Angeschuldigten ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt, da es dem in § 1631 Abs.2 BGB verbrieften Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung zuwiderläuft, das körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen verbietet.

Das Strafgesetzbuch sieht für Körperverletzung und Freiheitsentziehung einen Strafrahmen von maximal 5 Jahren oder Geldstrafe vor ;  für Nötigung maximal 3 Jahre oder Geldstrafe. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann, kann erst nach der Hauptverhandlung beurteilt werden. Eine Prognose ist zur Zeit nicht möglich.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3
67547 Worms
Tel.:  06241 - 938 000
Fax: 06241 - 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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