Verfassungswidrige Geschwindigkeitskontrolle
Das Amtsgericht Grimma hat mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. 3 OWi 151 Js 33023/09) entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung per mobiler Messanlage gerichtlich nicht verwertbar ist. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
Das Amtsgericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009. Das Verfassungsgericht hat hier festgestellt, dass Verkehrsüberwachungen durch Videoaufzeichnungen verfassungsrechtlich unzulässig sind und daher nicht verwendet werden dürfen, um einen Verkehrsverstoß zu beweisen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann nichts anderes gelten bei einer Verkehrsüberwachung durch mobile oder stationäre Messungen. Denn auch hier werden Aufzeichnungen technisch als Beweismittel fixiert und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Auch in diesen Fällen seien Kennzeichen, Fahrzeug und Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Der in dem Verfahren Betroffene wurde daher freigesprochen.
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