Arbeitgeber müssen Kündigungen minderjähriger Arbeitnehmer gegenüber den Eltern aussprechen
Arbeitgeber müssen die Kündigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses mit einem Minderjährigen gegenüber dessen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter erklären. Sie können den minderjährigen Arbeitnehmer allerdings formlos bitten, das Schreiben den Eltern zu übergeben.
von RA Stefan Engelhardt, Hamburg
Der Minderjährige handelt in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers. Das Risiko, daß das Schreiben den Eltern tatsächlich zugeht, trägt in diesem Fall der Arbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08).
Die noch minderjährige Klägerin dieses Verfahrens hatte im August 2007 bei der Beklagten eine Ausbildung begonnen. Am 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 16.11.2007 und übergab der Klägerin zwei Kündigungsschreiben. Das erste war an die Eltern der Klägerin, das zweite an sie selbst adressiert. Das zweite Schreiben enthielt den zusätzlichen Hinweis, daß die Klägerin sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden und die Firmenkleidung zurückgeben müsse. Auf Bitten der Beklagten zeigte die Klägerin die Schreiben ihren Eltern.
Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, daß die an sie gerichtete Kündigung wegen eines Formmangels unwirksam sei. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Das Arbeitsgericht lehnte den Prozeßkostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das LAG hat dazu ausgeführt, daß das Arbeitsgericht den PKH-Antrag der Klägerin zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Die Beklagte hat das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt.
Bei der Kündigung eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses gegenüber einem Minderjährigen muß der Arbeitgeber beachten, daß die Kündigung gemäß § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu erklären ist. Dies sind in der Regel die Eltern, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind.
Der Arbeitgeber kann den Minderjährigen bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, daß der Minderjährige das Schreiben den Eltern auch tatsächlich vorlegt, trägt jedoch der Arbeitgeber.
Das Kündigungsschreiben muß an die Eltern gerichtet sein, es reicht nicht aus, wenn diese nur zufällig von einem an den Minderjährigen gerichteten Kündigungsschreiben erfahren.
Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gerecht. Die Beklagte hat das Kündigungsschreiben ausdrücklich an die Eltern der Klägerin gerichtet. Indem die Klägerin das Schreiben den Eltern gezeigt hat, ist es diesen auch zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin das Schreiben anschließend wieder an sich genommen haben sollte, weil die Eltern vom Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen konnten.
Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin dem an die Eltern gerichteten Kündigungsschreiben auch ein an sie gerichtetes Kündigungsschreiben übergeben hat. Die Auslegung der beiden Schreiben ergibt, daß die Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin ausgesprochen hat.
Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte die Klägerin lediglich über die Kündigung informieren, ihre gesetzliche Informationspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37 b SGB III erfüllen und die Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses regeln.
Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
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