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Jakob Michalak
Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner
Behrensstraße 17
44623 Herne


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Urheberrechtliche Abmahnung: Sicherung des WLAN-Anschlusses (09.06.2010)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.05.2010 ein weiteres, viel beachtetes Urteil im Dschungel der urheberrechtlichen Abmahnungsfälle verkündet.

Wie diese Entscheidung einmal mehr zeigt, sind nicht jede urheberrechtliche Abmahnung und daraus erhobene Forderungen gerechtfertigt. In jedem Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung empfehlen wir, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an uns und fragen Sie nach einer ersten Einschätzung.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Inhaber eines WLAN-Anschlusses von dem Inhaber der Rechte an dem Titel „Sommer unseres Lebens“ des Sängers Sebastian Hämer in Anspruch genommen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, diesen Titel zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem so genannten Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Der Kläger machte insoweit Unterlassung und Schadenersatz geltend. Der Beklagte erklärte im Wesenlichen, er habe den Rechtsverstoß nicht begangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand. Vielmehr müsse sich ein Dritter über die bestehende WLAN-Verbindung des Internetanschlusses bedient haben.

Der BGH führt in seinem Urteil aus, der Inhaber eines WLAN-Anschlusses sei dafür verantwortlich, dass dieses Drahtlosnetzwerk gängigen Anforderungen entsprechend gesichert ist. Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt, der Beklagte habe dieser Pflicht nicht genügt, da die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers unverändert übernommen und das vorhandene Passwort des WLAN-Routers nicht durch ein sicheres Passwort ersetzt worden sei. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private Nutzer von Drahtlosnetzwerken bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Letztlich könne der Beklagte deswegen als Störer in Anspruch genommen werden. Schadenersatzansprüche schieden hingegen aus, soweit der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung hafte (I ZR 121/08).

Festzuhalten bleibt, dass jeder Nutzer eines WLANs dringend darauf achten sollte, dass das Netzwerk gängigen Anforderungen entsprechend geschützt ist. Im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung ist auch in solchen Fällen, in denen die Rechtsverletzung nicht durch den Abgemahnten erfolgt ist, höchste Vorsicht geboten, da sich eine Rechtsverletzung bereits durch das Bereithalten des WLAN-Anschlusses ergeben kann.
 
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