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Landgericht Berlin verhängt Haftstrafen im Berliner „Pokerraubprozess“

(Worms) Eine Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat am 01. Juli 2010 in dem sogen.  „Pokerraubprozess" die vier 19 bis 21 Jahre alten Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen den zum Tatzeitpunkt Erwachsenen Angeklagten Vedat S. verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Bei den anderen drei Angeklagten wandte die Kammer Jugendstrafrecht an und erkannte auf Jugendstrafen jeweils in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten.

Darauf verweist der Osnabrücker Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht Klaus Rüther, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung Nr. 33/2010 vom 01.07.2010 des Kammergerichts Berlin.

Nach den Feststellungen der Kammer überfielen die vier maskierten und teilweise bewaffneten Angeklagten im März 2010 das Pokerturnier im Hotel Grand Hyatt und erbeuteten eine Summe in Höhe von 241.930 Euro. Erst kurz vor der Tat sind die Angeklagten von Hintermännern und Tippgebern in den Tatplan eingeweiht worden.

Es sei eine Tat der „Schwerstkriminalität", führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung an, so Rüther.

Die Beute sei außergewöhnlich hoch gewesen. Allerdings sei die Tat vielfach dilettantisch ausgeführt worden. Unter anderem sei einer der Angeklagten mit einem eigenen Auto zum Tatort gefahren. Katastrophal sei jedoch auch die Organisation des Turniers bzgl. der Sicherung des Geldes gewesen, welches offen zum Tatzeitpunkt zugänglich gewesen sei.

Strafmildernd sei bei allen vier Angeklagten das Geständnis zu werten. Keiner der Angeklagten habe jedoch konkret etwas zu dem Verbleib der Beute gesagt. Nur 4000 Euro seien bisher zurückgegeben worden. Dadurch sei der Wert der Geständnisse relativiert worden. Bewährungsstrafen seien ausgeschlossen gewesen, erklärte der Vorsitzende weiter. Bei einer so schweren Straftat und aufgrund der Höhe der Beute habe man mit einer deutlichen Sanktion reagiert werden müssen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer unter anderem, dass der zum Tatzeitpunkt Erwachsene Angeklagte Vedat S. bereits frühzeitig seine drei Mittäter benannt und damit die Aufklärung der Tat massiv beschleunigt hat. Aus diesem Grunde milderte das Gericht für diesen Angeklagten die Strafe nach einer Vorschrift des Strafgesetzbuches (der so genannten „ Kronzeugenregelung"). Auch bei zwei anderen Angeklagten wandte die Kammer den Rechtsgedanken dieser Vorschrift an, da diese einen der gesondert verfolgten Hintermänner benannt hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Rüther riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Klaus Rüther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Seminarstr. 13/14
49074 Osnabrück
Telefon: 0541 / 350 260
Fax: 0541 / 350 2626
eMail: ruether@anwaeltehaus.net
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