McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Christoph Wolfgang Obholzer
Rechtsanwaltskanzlei Obholzer
Neue Grünstraße 38
10179 Berlin


» zum Anwaltsprofil

Neue Widerrufsbelehrung ab 1. Oktober

Seit 1. April gibt es eine neue amtliche Musterwiderrufsbelehrung. Dies betrifft z.B. Internetshops und E-Bay Händler. Wer nach dem 1. Oktober noch die alte Musterbelehrung verwendet, muss verstärkt mit einer Abmahnung rechnen.

Wer im Internet oder über E-Bay Waren und Dienstleistungen anbietet, ist in der Regel verpflichtet, seine Kunden über das Widerrufsrecht im Fernabsatz zu informieren, siehe §§ 312b ff BGB.
Leider entsprach die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers selbst nicht den Anforderungen an eine korrekte Belehrung, weshalb die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum „Abmahnklassiker“ schlechthin wurde. Gerade E-Bay Händler können hiervon ein Lied singen.
Seit 1. April 2008 gibt es eine neue amtliche Musterwiderrufsbelehrung, welche die bisherigen Fehler beheben sollte. Dieses amtliche Muster ist zwar sehr schwer zu lesen, tatsächlich ist bis jetzt aber noch kein neuer Fehler darin entdeckt worden. Die Verwendung des amtlichen Musters bietet zudem einen gewissen Schutz, weil § 14 Abs.1 BGB-InfoV festlegt, dass die Verwendung des Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aufgrund dieser Wirkung haben schon bisher viele Rechtsanwälte dazu geraten, sich strikt an das amtliche Muster zu halten, obwohl es hierzu unterschiedliche Meinungen gab.
Internetshops und E-Bay Händler sollten deshalb die aktuelle, amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwenden und entsprechend den amtlichen Hinweisen hierzu anpassen.
Viele Händler nutzen bisher jedoch noch die alte amtliche Musterwiderrufsbelehrung, mit einer kurzen Recherche bei Google sind viele Tausend Webseiten zu finden, in denen die alte amtliche Musterwiderrufsbelehrung genutzt wird.
§ 16 BGB-InfoV enthält eine „Übergangsfrist“ für die alte amtliche Musterwiderrufsbelehrung bis zum 1. Oktober 2008. Nach dem 1. Oktober 2008 gilt die alte Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr als gesetzeskonform gemäß § 16 BGB-InfoV.
Wer seine Widerrufsbelehrung bis 1. Oktober 2008 nicht an das neue amtliche Muster, bzw. an die gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB anpasst, muss danach verstärkt mit einer Abmahnung rechnen.
Für Verbraucher gilt, wer nach dem 1. Oktober in einem Internetshop einkauft, bei dem noch das alte Muster verwendet wird, hat in vielen Fällen ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Weil der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
Das amtliche Muster ist offiziell veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, 2008, Seite 293-294. Im Internet sind Informationen hierzu an vielen Stellen zu finden, z.B. www.agb-leitfaden.de oder www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung: Rechtsanwaltskanzlei Christoph Wolfgang Obholzer in Berlin, Telefon: 030-673052-32, E-Mail: rechtsanwalt@obholzer.com, Internet: www.obholzer.com.
 
«  zurück