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Oberlandesgericht Oldenburg verbietet Werbung mit der Aussage „110 Jahre Möbeltradition“

(Kiel) Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf zwei am 25. Juni 2010
veröffentlichte Entscheidungen der 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10).

Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.

Der Antrag war erfolgreich, betont Zimmer-Goertz.

Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte "Alters- oder
Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe.

Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Mathias Zimmer-Goertz
Rechtsanwalt
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Uerdinger Straße 90
40474 Düsseldorf 
Telefon: 0211/518989-129
Fax: 0211/518989-29
eMail: Mathias.Zimmer-Goertz@bblaw.com
www.beitenburkhardt.com

 

 
 
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