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Wettermoderator Jörg Kachelmann bleibt auch weiterhin in Haft

(Worms) Das Landgericht Mannheim hat am 01. Juli 2010 den Antrag des Verteidigers von Wettermoderator Jörg Kachelmann auf Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung seines Mandanten zurückgewiesen. Kachelmann bleibt damit weiterhin in Untersuchungshaft.

Darauf verweist der Wiesbadener Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Dr. Gebro Doganay, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Mannheim vom 01. Juli 2010.

Die Kammer hat im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingegangene Beschwerde ausgeführt, dass eine begründete Sachentscheidung bislang nicht ergangen und deshalb über den noch nicht beschiedenen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu entscheiden gewesen sei. Der Erlass eines Haftbefehls wie auch die Entscheidung, den Haftbefehl aufrecht zu erhalten, setzen voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht, dass ein Haftgrund vorliegt und dass die Anordnung und der Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig sind.

Die Kammer führte zur Voraussetzung des dringenden Tatverdachts aus, dass die Aussage des mutmaßlichen Opfers zur Tat sowie zum Geschehen vor und nach der Tat nach Aktenlage glaubhaft sei. Demgegenüber wirke die Einlassung von Herrn Kachelmann zum Ablauf des Geschehens am mutmaßlichen Tatabend u.a. im Hinblick auf das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Persönlichkeit und der Persönlichkeit des mutmaßlichen Opfers sowie der Eigenart ihrer Beziehung als wenig plausibel.

Die Kammer führt ferner aus, so Doganay, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des mutmaßlichen Opfers nach Aktenlage bei einer Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung vorgetragenen Einwände nicht nur durch das Nachtatverhalten einschließlich des Ablaufs der Anzeigenerstattung und das Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchungen in Heidelberg, sondern u.a. auch durch die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Ausführungen in dem aussagepsychologischen Gutachten gestützt werden.

In rechtlicher Hinsicht sei daher davon auszugehen, dass Herr Kachelmann nach Aktenlage dringend verdächtig sei, den Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (s. unten) sowie - wegen der Verwendung eines Messers - den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (s. unten) verwirklicht zu haben. Beide Tatbestände stünden in Tateinheit zueinander. Der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren, der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung eine solche von 6 Monaten vor.

Zum Erfordernis des Haftgrundes führt die Kammer aus, dass nach Aktenlage derzeit keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die die Annahme eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB - Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr - s. unten) rechtfertigen könnten, so dass angesichts der Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren ein ganz erheblicher Fluchtanreiz bestehe, dem keine Fluchthemmnisse von ausreichendem Gewicht gegenüber stünden. Mildere Maßnahmen seien nicht ausreichend, um den Zweck der Untersuchungshaft sicherzustellen.

Angesichts der Schwere der Tat sei die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig. Die Kammer hat im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde die Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht Karlsruhe veranlasst.

Dr. Doganay riet, den Fortgang zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Gebro Doganay
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Kaiser Friedrich Ring 88
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 53 25 225
Fax: 0611 / 53 25 224
eMail: gd@kanzlei-doganay.de
www.kanzlei-doganay.de

 

 
 
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