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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Geschäftsführer der GmbH unterliegt bei Vereinbarung i.Zw. den Bestimmungen des KSchG

(Schwabmünchen Augsburg) In einem solchen Fall ist nach dem Leitzsatz der Entscheidung (BGH A.z.: II ZR 70/09) durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.


Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 10.05.2010 dass, Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH vereinbart werden kann, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen.

In einem solchen Fall ist nach dem Leitzsatz der Entscheidung (BGH A.z.: II ZR 70/09) durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.

Der Kläger, der Geschäftsführer und die Beklagte schloss am 5. Mai 2004 mit einer Schwestergesellschaft der Beklagten einen Geschäftsführerdienstvertrag, welcher später im Einvernehmen aller Beteiligten von der Beklagten übernommen wurde.
Die Parteien hatten u.a. vereinbart:

"Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Dieser Vertrag kann ab 1.6.2006 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist.
Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt."

Die Beklagte berief den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 2006 die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages sowie der Pensionszusage bzw. widerrief die Pensionszusage.

Am 25. Januar 2007 focht die Beklagte den Geschäftsführerdienstvertrag und die Pensionszusage wegen arglistiger Täuschung an, kündigte erneut die Verträge fristlos, hilfsweise fristgerecht, und widerrief nochmals die Pensionszusage.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage durch die Erklärungen der Beklagten vom 16. Februar 2006 und 25. Januar 2007 nicht aufgelöst worden sind und erstritt vor dem Landgericht eine Entscheidung mit welchem dieses auf die Hilfswiderklage der Beklagten das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 175.000,00 € nebst Zinsen zum 31. März 2007 aufgelöst hatte. Diese Entscheidung wurde auf die Anschlussberufung der Beklagten vom Oberlandesgericht aufgehoben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Feststellungsklage im Umfang der Zurückweisung weiter. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
 
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