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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Kostenlose Software ist zu bezahlen?

(Schwabmünchen - Augsburg) Die Chatrooms sind voll von solchen Fällen. Immer wieder die Frage: Kann man etwas tun. Wie teuer ist es nicht zu bezahlen? Online Verträge oder angeblicher Online Betrug?

Ggf.: versehentlich einen Vertrag abgeschlossen und über einen RA angemahnt? Welch Zufall. Dumm gelaufen? Online Vertrag und Lösungsmöglichkeiten?

Die Chatrooms sind voll von solchen Fällen. Immer wieder die Frage: Kann man etwas tun. Wie teuer ist es nicht zu bezahlen?

Fälle dieser Art wiederholen sich in unserer Anwaltskanzlei, was darauf schließen lassen kann, dass die von den Kunden als „Internet Fallen“ empfundenen Websites, ggf. zunehmend professioneller konstruiert werden. Internet Fallen dieser Art funktionieren dabei häufig wie folgt:

Mal wieder auf der Suche nach einem neuem Update im Internet, stolpert der Bürger just über Sites, die auf ihn den Eindruck hinterlassen, dass hier unentgeltlich Updates der gebräuchlichen Software Hersteller heruntergeladen werden kann, die man sucht.

Da man nachweislich im Internet ja besonders „hibbelig“ unterwegs ist, besteht die massive Gefahr für den Bürger darin, auf irgend einen Button zu klicken, was – grundsätzlich wirksam, dann gleich zu einen Vertragsabschluss führt, obwohl ja nur das vermeintlich kostenfreie Download gestartet werden sollte.So die Unterrichtung durch die beauftragenden Mandanten.

Pech gehabt?! Wohl das Kleingedruckte übersehen? Da müssen Sie schon genau hinschauen. 90,00 Euro oder so kostet nämlich der Jahresbeitrag und die Vertraglaufzeit ist dann bei 12 oder 24 Monaten festgelegt, kündbar innerhalb von einer Frist, schön geregelt in den AGB.
So oder anders wird der Bürger dann zur Kasse gebeten.

Der der den Gerichtsweg meiden will zahlt. Der andere kriegt Post von anmahnenden Rechtsanwälten.

Was tun? Zahlen und Ruhe? Man weiß es nicht.

Wir empfehlen in Fällen dieser Art Folgendes, falls sie nicht zahlen wollen:

Erstens sollte sofort der Widerruf ausgeübt werden, der einen bei Vertragsabschlüssen im Internet zusteht, zumindest innerhalb von 14 Tagen, bei fehlender Belehrung auch länger.
Via mail den Widerruf auszuüben ggf. auch nach Fristsetzung ist besser, als nichts zu machen. Die Mail aber bitte unbedingt ausdrucken oder speichern. Den Schriftverkehr via Mail ebenso speichern oder ausdrucken. Besser ist übrigens den Widerruf via Einschreiben Rückschein ausüben.

Und vor allen Dingen eins: Zahlen Sie nicht, wenn Sie das nicht wollen.
Natürlich kann ggf. das Risiko einer Inanspruchnahme via Mahnbescheid/Gerichtsverfahren drohen.

Doch das ist eben einzugehen, wenn man nicht zahlen will. Wer sich betrogen vorkommt und trotzdem zahlt legetimiert das System: Kunde wusste also, dass es etwas kostet und wollte es trotzdem.

Eine Rechtschutzversicherung deckt im Regelfall die Streitigkeit, ob ein Vertrag via Internet richtig abgeschlossen, widerrufen bzw. Zahlungsansprüche aus einem unter einer Täuschung begründeten Vertragsverhältnis begründet sind.

Zahlungsansprüche können auch bei einem nicht rechtzeitig widerrufenen oder nicht weg. Täuschung angefochtenen Vertrag nicht bestehen, wenn dem Bürger nämlich im Gegnzug gleichzeitig Schadensersatzansprüche wegen ggf. begangenen vorsätzlichen Betruges gegenüber den Anspruchsstellern zustehen.

Wir empfehlen jeden sich zu wehren, der nicht zahlen will. Unsere Kanzlei empfiehlt einen Anwalt am Sitz Ihres Wohnortes mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen.

Auf der Website manch wiederholt beitreibenden Anwaltes ist eine Vielzahl von Einstellungsbescheiden verschiedener Staatsanwaltschaften zu entnehmen.

Ein Zeichen dafür, dass nicht jede Staatsanwaltschaft einem Anwalt eine Forderungsbeitreibung verbietet, auch wenn sich viele von der Mandantschaft des Anwalts getäuscht fühlen und Strafanzeige erstattet ahatten. Aber auch hier sind andere Entscheidungen möglich. Kämpfen Sie für Ihr Recht.
 
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