McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Strenge bei wiederholten Rechtsverletzungen

Nach einer Verbotsverfügung wegen Urheberrechtsverletzungen müssen alle Dateien gründlich überprüft werden und auch die Mitarbeiter, die dies bewerkstelligen überwacht werden.

Trotz einer zuvor ergangenen Verbotsverfügung, waren wieder dieselben Tonaufnahmen durch denselben Sharehoster im Internet abrufbar. Es wird nun ein Verschulden des Schuldners vermutet. Es wird davon ausgegangen, dass trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen nicht in gebotener Weise alles erforderliche zur Unterbindung des öffentlichen Zugänglichmachens von geschützten Dateien getan wurde. Es wird dann zumindest von Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Organisationsverschuldens ausgegangen. Zwar wurde vorliegend vorgetragen, dass die Abteilung des Unternehmens angewiesen wurde alle neu eingestellten Inhalte zu überprüfen. Jede Datei wird angeblich einmal händisch auf Rechtsverletzungen hin untersucht und des Weiteren prüft ein Wortfilter während des Upload-Vorgangs die Dateien. Werden die Dateien jedoch trotzdem noch aufgefunden und kann der Sharehoster dafür keine plausible Erklärung liefern, kann ein Ordnungsgeld angesetzt werden. (LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010 – Az. 308 O 536/09)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück