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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Zu schön um wahr zu sein!

Nicht selten basieren irrwitzige Preisangaben im Internet auf Irrtümer und nicht immer können sich Käufer darauf verlassen, dass sie die Ware für einen Schnäppchenpreis behalten dürfen.

Oft stößt man im Internet auf Waren für Schnäppchenpreise. Nicht alle dieser Waren wollen jedoch von dem jeweiligen Händler auch wirklich zu derartig niedrigen Preisen verkauft werden. Nicht selten basieren diese irrwitzigen Preisangaben auf Irrtümer, sei es seitens der Händler oder seitens der Computersysteme. Wer als Käufer auf solche fehlerhaften Preisangaben spekuliert, ist nicht immer im Recht.

Grundsätzlich sind nämlich die Angebote der Händler im Internet nicht als bindende Kaufangebote zu sehen, sondern lediglich als eine Anpreisung der Ware, die den Interessenten dazu einladen solle mit seiner Bestellung ein entsprechendes Kaufangebot zu machen. In der Juristensprache nennt sich dies „invitatio ad offerendum“. Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt somit erst zu Stande, wenn der Händler auf das Angebot des Kunden eingeht. Internethändler sind zwar gesetzliche dazu verpflichtet automatisch eine Auftrags- oder Bestellbestätigung über ein technisches Shopsystem zu versenden, darin kann aber nicht immer eine Annahme des Angebots gesehen werden. Der Wortlaut dieser Bestätigung ist hierfür maßgebend: Während „Wir werden ihre Bestellung ausführen“ sehr wohl als bindende Annahme verstanden wird, kommt durch die „Bearbeitung der Bestellung“ kein Kaufvertrag zu Stande, da eine abschließende verbindliche Entscheidung des Händlers daraus nicht zu erkennen ist.

Sollte ein Vertrag dennoch mit der fehlerhaften Preisangabe zu Stande gekommen sein, bleibt dem Händler meist nur eine Möglichkeit: Anfechten! Dabei wird er jedoch dem Käufer schadensersatzpflichtig. Diese Schadensersatzpflicht entfällt jedoch, wenn das Verhalten des Käufers rechtsmissbräuchlich war. Eine unzulässige Rechtsausübung stellt es nämlich dar, wenn es offenkundig ist, dass die angebotene Ware in keinem Fall für den angegebenen Preis erworben werden kann, dem Käufer sich der Fehler also aufgedrängt haben müsste. Dass ein Käufer ein derartiges grobes Missverhältnis zwischen Warenwert und Preis erkannt hat, folgern die Gerichte daraus, dass die Stückzahl der Bestellungen deutlich über dem für den Privathaushalt Üblichen liegt.

Also, Augen auf bei der Schnäppchenjagd im Internet!

(OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006 – Az. 19 U 109/06; LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 – Az. 10 O 250/08; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2009 – Az. 14 U 622/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002 – Az. 9 U 94/02; BGH, Urteil vom 26.01.2005 – Az. VIII ZR 79/04; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2009 – Az. 14 U 622/09; OLG München, Urteil vom 15.11.2002 – Az. 19 W 2631/02)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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