Kein Fahrlässigkeitsvorwurf bei längerem Zeitablauf nach Konsum
Das KG Berlin hat am 04.01.2010 entschieden, dass der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs.2 und 3 StVG nur erhoben werden kann, wenn der Konsum nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder bei länger zurückliegendem Konsum weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.
Der Betroffene hat zwar den objektiven Tatbestand des § 24a Abs 2 StVG erfüllt, aber der subjektive Tatbestand wurde vom Amtsgericht verneint. Dem Betroffenen konnte keine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, dass er zur Tatzeit noch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Das Fahrverbot war aufzuheben und das Verfahren wurde eingestellt.
Fahrlässig handelt nach § 24a Abs.2 StVG, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich trotzdem ans Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert (a ng/ml) abgebaut ist.
Ausnahmsweise kann es an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt längere Zeit vergeht. Es schwindet das Bewusstsein dafür, dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könnte.
Im Ergebnis ist also entscheidend, ob ein zeitnaher Konsum nachgewiesen werden kann. Als Regel wird gesagt, dass dem Betroffenen die Beeinflussung durch das Rauschmittel mindestens 24 Stunden bewusst ist. Fahrlässigkeit wird auch bejaht, wenn im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass in ähnlichen, wie dem vorliegenden Fäll, immer Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert überschritten wurde.
KG Berlin 3 Ws (B) 667/09
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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