Bundesgerichtshof weist Revisionen im "Ehrenmordprozess" von Rees zurück
(Worms) In einem soeben veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Revisionen dreier türkischer Männer kurdischer Abstammung zurückgewiesen, die das Landgericht Kleve im sogen. Ehrenmordprozess teils zu lebenslanger Haft, teils zu langjährigen Haftstrafen verurteilt hatte.
Darauf verweist der Freiburger
Fachanwalt für Strafrecht Christoph Kuhlmann, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 30.06.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10.
Das Landgericht Kleve hatte den Vater und den Bruder des Tatopfers - einer 20 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung - des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Vater) bzw. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Bruder) verurteilt. Außerdem hatte es gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegten Revisionen des Vaters und des Gehilfen als unbegründet verworfen, so Kuhlmann.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Vater und der Bruder, ihre Tochter bzw. Schwester zu töten, weil diese eine intime Beziehung zu einem Freund unterhielt und nach ihren Wertmaßstäben dadurch die vermeintliche Ehre der Familie verletzt hatte. Der Bruder veranlasste seine Schwester unter einem Vorwand, mit ihm und dem Gehilfen zu einer einsamen Stelle außerhalb der Gemeinde Rees zu fahren. Dort drosselte er das arglose Tatopfer zunächst mit einem Seil und wirkte dann mit Gewalt auf den Hals oder Kopf ein, sodass es das Bewusstsein verlor. Dann schlug und stach er mit Ästen vielfach und mit großer Wucht auf das Gesicht der jungen Frau ein, die an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb, nachdem ihr Schädel vom Bruder vollständig zertrümmert worden war. Der Vater hatte vor der Tat eine andere Tochter aus der Wohnung, in der sich das Tatopfer aufhielt, gelockt, damit sein Sohn die Tat ausführen konnte. Der als Gehilfe verurteilte Mitangeklagte hatte das Seil beschafft und den Täter durch seine Anwesenheit am Tatort psychisch unterstützt.
Das Landgericht hat bei allen drei Angeklagten das Mordmerkmal der "Heimtücke" bejaht und beim Vater und Bruder zusätzlich das Mordmerkmal des "niedrigen Beweggrundes" angenommen, weil diese dem Tatopfer wegen ihrer Vorstellungen von vermeintlicher Familienehre das Lebensrecht abgesprochen hatten.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels sind die Verurteilungen aller drei Angeklagten rechtskräftig.
Kuhlmann riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Christoph Kuhlmann
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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