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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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„funkturm“ kann eingetragen werden

Eine beschreibendes freihaltungsbedürftiges Zeichen ist dann zu sehen, wenn der Begriffsinhalt im Vordergrund steht und ohne weitere gedankliche Eigenleistung das beschriebene Markenmerkmal erkannt werden kann.

Die Wort- und Bildmarke „funkturm“ kann in das Markenregister eingetragen werden. Das Zeichen ist nicht lediglich beschreibend. Grundlegend ist zunächst der Wortinhalt zu ermitteln: Ein Funkturm ist ein Bauwerk, das dem Zweck der Nachrichtenübermittlung in technischer Hinsicht dient. Um eine etwaige Beschreibung des Zeichens für die eingetragenen Marken zu ermitteln, müsste eine gedankliche Leistung erfolgen. Ohne gerade diese gedankliche Eigenleistung kann man gerade nicht erkennen welches Merkmal einer Ware oder Dienstleistung beschrieben werden soll. Ein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt des Zeichens bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann nicht gesehen werden. (BPatG, Beschluss vom 10.06.2010 – Az. 30 W (pat) 72/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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