Verletzung durch Torrent-Dateien
Werden Torrent-Dateien zum Abruf im Internet bereitgestellt, werden sie öffentlich zugänglich gemacht und verletzen unter Umständen Urheberrechte.
Auf einer Internetseite konnten Torrent-Dateien abgerufen werden. Dies sind Dateien, die urheberrechtlich geschützte Dateien wie Filme enthalten. Dadurch, dass diese abrufbar gemacht wurden und heruntergeladen werden konnten, wurden fragliche geschützte Inhalte öffentlich zugänglich gemacht. Dies ist aber unzulässig, wenn das erforderliche Einverständnis fehlt oder nicht auf den Server der fraglichen urheberrechtlich geschützten Inhalte weitergeleitet wird. Insbesondere nach Erhalt einer Abmahnung ist es dem Internetseitenbetreiber jedoch möglich und zumutbar die Abrufbarkeit der Torrent-Dateien und damit die Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Zur Ausräumung der Widerholungsgefahr wäre es erforderlich die Nutzung unverzüglich einzustellen und eine ernsthafte, unbefristete, vorbehaltslose und hinreichend strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. (LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 – Az. 310 O 154/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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