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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Mehrfachverwertung

Wurde zwischen einem Fotografen und den abgebildeten Personen vereinbart, dass er Fotos mehrfach verwenden darf, kann diese Einwilligung nicht mehr zurückgenommen werden.

Ein Paar heiratete sich zum zweiten Mal. Diese Hochzeit fotografierte ein Berufsfotograf und veröffentlichte die Bilder dann in zwei Zeitungen. Hierfür wurde sowohl das Einverständnis seitens der Eheleute erklärt als auch eine Zahlungsvereinbarung pro Veröffentlichung getroffen. Da die Eheleute berufliche Probleme deshalb bekamen, wiesen sie den Fotografen an keine Fotos von Ihnen zu veröffentlichen. Dem kam der Fotograf nicht nach und wenig später fanden sich die Bilder der Hochzeit in einer weiteren Zeitung wieder. Deshalb versuchten die Eheleute von dem Fotografen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000€ zu verlangen und die Kosten für die entsprechende vorangegangene Unterlassungserklärung. Sie klagten vor dem Amtsgericht Augsburg. Dieses sah es jedoch als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Fotos folgende Vereinbarung getroffen wurde. (AG Augsburg, Urteil vom 21.05.2010 – Az. 25 C 1121/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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