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Landgericht München verhängt Bewährungsstrafe für Ex-Manager von MAN wegen Bestechung im ...

(Worms) Die 6. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I hat am 28. Juni 2010 den Angeklagten Heinz Jürgen M. (66), einen ehemaligen MAN-Topmanager, in dem ersten Prozess um die Schmiergeldaffaire beim Maschinenbaukonzern, wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Amelung, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 28. Juni 2010.

Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt, ferner wurde dem Angeklagten auferlegt, an 5 gemeinnützige Organisationen jeweils 20.000 Euro zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Schuldspruch wich die Strafkammer von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift (Bestechung ausländischer Amtsträger) ab. Bereits im Eröffnungsbeschluss vom 03.05.2010 hatte sie auf diese Möglichkeit hingewiesen, auch Staatsanwalt und Verteidiger gingen in ihren Plädoyers von Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus.

Das verhängte Strafmaß entspricht der Strafobergrenze, auf die sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vor der Hauptverhandlung verständigt hatte. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte demgemäß auch die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren beantragt, der Verteidiger hielt eine etwas geringere Strafe für ausreichend.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, so Amelung:

Da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die bezahlten Bestechungsgelder an kasachische Amtsträger geflossen seien, sei der Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger nicht verwirklicht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten neben dem Fehlen von Vorstrafen und der vom 5. bis 13.5.2009 erlittenen Untersuchungshaft vor allem seine von Anfang an gezeigte Mitwirkungsbereitschaft bei der Aufklärung des Sachverhalts. Besonders bemerkenswert sei, dass er in vollem Umfang Verantwortung übernommen und nicht versucht habe, Schuld auf Untergebene abzuwälzen. Strafschärfend wirkten sich hingegen der erhebliche Schaden und das Verschleiern der Geldflüsse über Scheinverträge aus. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hielt das Gericht trotz der Höhe der Freiheitsstrafe aus den in der Person des Angeklagten liegenden Gründen, der sich zudem nicht selbst bereichert habe, für gut vertretbar.

Amelung weist im Zusammenhang mit dieser Entscheidung darauf hin, dass seit dem 30.08.2002 gem. § 299 Abs. 3 StGB die Straftatbestände der Bestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB und Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB im geschäftlichen Verkehr „auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb" gelten. Allerdings sei im Einzelnen noch nicht geklärt, ob der deutsche Strafgesetzgeber mit der Gesetzesänderung wirklich jede vorstellbare Bestechungshandlung eines Deutschen im ausländischen Wettbewerb unter Strafe stellen wollte. Amelung betont, dass § 299 Abs. 3 StGB zwar Handlungen im ausländischen Wettbewerb unter das deutsche Strafrecht stelle, dass dies jedoch nicht bedeute, dass jede Handlung im Ausland strafbar sei. Eine solche weite Auslegung könne gegen den völkerrechtlichen Grundsatz verstoßen, wonach die nationale Ausübung von hoheitlicher Gewalt vorliegend auf das deutsche Territorium beschränkt ist. Dies könne aus dem allgemeinen Einmischungs- und Interventionsverbot für Staaten abgeleitet werden. Amelung befürchtet, dass die Annahme einer ausufernden Strafbarkeit von Handlungen im Ausland ohne Bezug zu schützenswerten Interessen des deutschen Staates deutsche Unternehmen längerfristig benachteiligen könnte, wenn entsprechende Korruptionsverbote im Ausland entweder nicht bestehen oder nicht durchgesetzt werden.

Amelung rät deshalb insbesondere der deutschen Exportwirtschaft,  in relevanten Fällen frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Daniel Amelung
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Vizepräsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. 

Daniel Amelung
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Fachanwalt für Strafrecht
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