Hartz IV: Hilfebedürftigkeit trotz Barabfindung von 30.000 EUR
von Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach, Berlin
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) kann trotz Erhalts einer Barabfindung von € 30.000,00 möglich sein. Zumindest gilt dies dann, wenn der Antragsteller die erhaltene Summe zur Schuldentilgung verwendet hat, weil er sich in desaströsen finanziellen Verhältnissen befunden hat.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss v. 26.06.2008, Az.: L 5 B 1097/08 AS ER
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