Das Recht des Kindesvaters
Da aber im Regelfall „nur der zahlt, bei dem das Kind nicht ist“ können auch monetäre Gründe Anlass dafür geben planvoll zu taktieren. Das Wechselmodel als Gegenstand anwaltlicher Beratung ist jedenfalls kaum noch wegzudenken.
(Schwabmünchen - Augsburg) Die Rolle nichtehelicher Väter hat sich tatsächlich und rechtlich geändert.
Dies durch die Lebenseinstellung der Väter, die zwischenzeitlich um Ihr Sorge- bzw. Umgangsrecht kämpfen, die Rechtsprechungspraxis hierzu, schließlich auch durch die Änderung der Rechtsstellung des nichteheliche Kindes. Nicht zuletzt, die anwaltliche Beratungspraxis welche gerade in Sachen Umgangsrecht bzw. Sorgerecht mit Zielsetzung des Erreichens eines Wechselmodells arbeitet.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist es nach vorherrschender Rechtsauffassung für das Kind wichtig, dass sowohl Kontakt zur Mutter aber auch zum Vater besteht. Damit kann der Kindesvater (ohne Zustimmung der Mutter) zwar nicht Sorgerechtsinhaber werden. Aber er kann zumindest als Vater des nichtehelichen Kindes somit ein eigenes Umgangsrecht erstreiten, soweit der Kontakt zwischen Vater und Kind von der Mutter verhindert wird.
Der erste Schritt sollte hier sein über das örtliche Jugendamt Besuchskontakte organisieren zu lassen. Wurde eine Regelung außergerichtlich oder gerichtlich gefunden, müssen sich die Beteiligten auch hieran halten.
Verhindert der andere Elternteil den Umgang schuldhaft, kann der geprellte Vater auf Schadensersatz die z.B. umsonst aufgewandten Fahrtkosten etc. geltend machen.
Gleichwohl Besonnenheit geboten ist. Ein gemeinsames Sorgerecht kommt nur mit der Zustimmung der Mutter in Betracht. Das Sorgerecht kann die Kindesmutter dem Vater vor oder auch nach der Geburt einräumen.
Ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht des Vaters zu Erstreiten ist mühevoll, da es gewichtiger Gründe hierfür bedarf. Da die Barunterhaltspflicht den Kindesvater zur Zahlung der (Mindest)-Sätze der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem Kind bis zum Abschluss einer Berufsausbildung verpflichtet und der Kindesvater zudem der Kindesmutter unterhaltspflichtig sein kann, empfiehlt sich ein kühler Kopf. Herrscht „Krieg“ sind die Chancen der eigenen (späteren) Betreuung des Kindes durch den Vater ggf. nicht mehr erreichbar.
Da aber im Regelfall „nur der zahlt, bei dem das Kind nicht ist“ können auch monetäre Gründe Anlass dafür geben planvoll zu taktieren. Das Wechselmodel als Gegenstand anwaltlicher Beratung ist jedenfalls kaum noch wegzudenken.
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