Landgericht Berlin verhängt Haftstrafen im Verfahren wegen der Abrechnung gefälschter ...
(Worms) Die 17. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am 21. Juni 2010 gegen zwei angeklagte Frauen wegen der Abrechnung gefälschter Arztrechnungen gegenüber der Beihilfestelle des Landes Berlin Haftstrafen verhängt.
Hierbei wurde die 40 Jahre alte Angeklagte Michaela B. wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 145 Fällen sowie wegen Bestechung in 116 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen die 57 Jahre alte Angeklagte Marlies Sch. verhängte das Gericht wegen Untreue in 145 Fällen, Bestechlichkeit in 116 Fällen sowie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Der 57 Jahre alte Ehemann der Angeklagte Marlies Sch. wurde vom Vorwurf der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Daniel Amelung, Vizepräsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 21. Juni 2010, Az.: (517) 2 Wi Js 182/08 KLs (7/10).
Die Kammer kam unter anderem zu folgenden Feststellungen:
In der Zeit von September 2003 bis Januar 2009 reichte die Angeklagte Michaela B. gefälschte Zahnarztrechnungen für ihren beihilfeberechtigten Ehemann bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes Berlin ein. Die Beihilfestelle ist für die Erstattung der Arztkosten der Landesbediensteten zuständig. Die Angeklagte Marlies Sch., eine Bekannte der Angeklagten Michaela B., war die zuständige Sachbearbeiterin für die Bearbeitung dieser Rechnungen. Entsprechend ihrer vorherigen gemeinsamen Absprache veranlasste die Angeklagte Marlies Sch., dass ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt ca. 600.000 Euro an die Angeklagte Michaela B. ausgezahlt wurde. Die 57 Jahre alte Angeklagte erhielt ihrerseits von diesem Geld einen Anteil in Höhe von ca. 280.000 Euro. Des Weiteren veranlasste die Angeklagte Marlies Sch., dass aufgrund der drohenden Zwangsvollstreckung ihr Grundstücksanteil auf ihren Ehemann übertragen wird.
Die Taten seien den Angeklagten erschreckend leicht gemacht worden, führte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Es seien keine Sicherheitsvorkehrungen in der Behörde vorhanden gewesen. Das Motiv der Angeklagten konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Weswegen die Angeklagten die Taten begangen hätten, sei unklar geblieben, erklärte der Vorsitzende weiter. Womöglich hätten sie „die Gier über ihren Verstand" gestellt.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer unter anderem das Geständnis der Angeklagten und ihre bisherige Unbescholtenheit strafmildernd berücksichtigt. Allerdings seien die Taten so schwerwiegend und der Schaden so hoch, dass auch aus Gründen der Abschreckung eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen gewesen sei, führte der Vorsitzenden weiter als Begründung an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Amelung riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
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