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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Mietkaution: verzinst zurück zum Ende der Mietzeit?

Die Kaution ist als Sicherheitsleistung zu Gunsten des Vermieters und nicht des Mieters im BGB ausgestaltet. Der Vermieter kann bis zum Ablauf einer angemessenen Frist – je nach Fall – entweder die volle oder wenigstens einen Teilbetrag der hinterlegten Kaution für einen im Einzelfall angemessenen Zeitraum zurückbehalten.


(Schwabmünchen - Augsburg) Sofortige Rückzahlungspflicht der Kaution?
Nein. Nicht sofort. Die Kaution ist als Sicherheitsleistung zu Gunsten des Vermieters und nicht des Mieters im BGB ausgestaltet. Der Vermieter kann bis zum Ablauf einer angemessenen Frist – je nach Fall – entweder die volle oder wenigstens einen Teilbetrag der hinterlegten Kaution zurückbehalten.

Nach der wohl überwiegenden Rechtspraxis ist aber ca. 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück zu bezahlen, außer es zeigt sich ein Mangel, der zu einer Schadensersatzpflicht der ehemaligen Mieter führt.

Selbst wenn nach Kündigung des Mietvertrages die Wohnung wurde in einwandfreiem Zustand an den Vermieter übergeben, wurde besteht im Regelfall nicht eine sofortige Rückzahlungspflicht. Je nachdem was vertraglich vereinbart wurde wird aber selbstverständlich die spätere Rückzahlung der Kaution, entweder verzinst oder inklusive sonstiger angefallener Erträge vom Vermieter geschuldet. Hat eine Bank gebürgt, ist alternativ die Urkunde über eine Bankbürgschaft zurückzugeben. Diese belastet den Mieter mit einer Avalgebühr.

Da noch ggf. Nachforderungen aus der ausstehenden Betriebskostenabrechnung vom Mieter verlangt werden. Hier kann ein Einbehalt zu Recht erfolgen, wie der BGH am 18.01.2006 jedenfalls hinsichtlich eines Teils der hinterlegten Kaution entschieden hatte.

Aber sicherlich kann nicht in jedem Fall eine 12monatige Abrechnungsperiode zu Gunsten der Vermieter angenommen werden. Sollten Sie nach 3 Monaten keine Rückzahlung der Kaution von Ihrem Vermieter erhalten haben, ist es sicherlich nicht zu früh einen Anwalt mit der Prüfung von Auszahlungsansprüchen zu beauftragen.

Je nachdem was vereinbart wurde, ob ggf. Schönheitsreparaturen durchzuführen waren oder nicht, können sich unterschiedliche Fristen ergeben. Wer vor einem Zeitablauf von 6 Monaten gegen den Vermieter auf Rückzahlung klagt, kann unseres Erachtens ggf. ein erhöhtes Prozessrisiko des Unterliegens eingehen. Aber auch nur, falls der Termin zur Hauptverhandlung vor Ablauf von 12 Monaten zu rechnen ist, oder die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses mit negativer Kostenfolge zu Lasten des Mieters droht.

Fragen Sie Ihren Anwalt. Kompetenz leitet souverän. Raten kann manchmal teuer sein.
 
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